Arztpraxen dürfen entsprechende Verordnungen sowie Zugangsdaten zur Einlösung von eRezepten jetzt direkt an die heimversorgende Apotheke weiterleiten. Die KBV hatte sich hierfür eingesetzt, um Praxen zu entlasten.

Ausnahme Zuweisungsverbot

Mit dem Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), das Anfang Juli in Kraft trat, wurde eine Ausnahme vom Zuweisungsverbot geschaffen. Danach dürfen Praxen Rezepte für Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte einer Apotheke zuweisen, die einen Vertrag mit dem Heim abgeschlossen hat.

Die Regelung ist bis Ende 2028 befristet. Ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime an den eRezept-Fachdienst angeschlossen werden und darüber Zugriff auf die eRezepte bekommen, um für ihre Bewohner die Arzneimittelversorgung besser zu organisieren.

Direkter Weg

Neu ist der direkte Weg vom Arzt zur heimversorgenden Apotheke: Arztpraxen verordnen das benötigte Arzneimittel und übermitteln den eRezept-Token zur Einlösung direkt an die heimversorgende Apotheke – und zwar mit dem E-Mail-Dienst KIM. Die Apotheke kann mit dem Token das eRezept vom E-Rezept-Fachdienst in der TI abrufen und dem Pflegeheim die per eRezept verschriebenen Medikamente liefern.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Direktzuweisung in der Heimversorgung ist, dass Heim und Apotheke einen Heimversorgungsvertrag geschlossen haben (nach Paragraf 12a Apothekengesetz). Die Apotheke kann dann mit den Praxen, die Patientinnen und Patienten im Heim versorgen, Absprachen zu einer direkten Übermittlung von Verordnungen treffen.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 9. Juli 2026Kategorien: ManagementSchlagwörter: ,

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