In der Patientenverfügung können die Wünsche für medizinische und pflegerische Maßnahmen festgehalten werden. Dies schützt nicht nur ältere Menschen. Auch jüngere Personen können durch unvorhersehbare Ereignisse in die Situation kommen, nicht mehr kommunizieren zu können.

Die Patientenverfügung ist an Ärzte und das Behandlungsteam gerichtet und richtungsweisend für bevollmächtigte Personen. Sie sollte schriftlich verfasst und persönlich unterzeichnet sein. In ihr sollte möglichst eindeutig notiert sein, welche Behandlungen  der Verfasser sich in welcher Situation wünscht und auch, welche Behandlungen abgelehnt werden. Bei den Behandlungen können sowohl medizinische als auf pflegerische Maßnahmen thematisiert werden.

Widerruf möglich

Ebenfalls gut zu wissen: Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen und neu aufgesetzt werden. Es ist sogar empfehlenswert regelmäßig, beispielsweise alle zwei oder drei Jahre, zu überprüfen, ob die festgehaltenen Wünsche noch aktuell sind.

Thomas Gmeinder von der Pflegeberatung compass rät, sich frühzeitig mit den eigenen Wünschen für den Notfall auseinanderzusetzen.

Quelle: ots / compass private pflegeberatung GmbH

Veröffentlicht am: 30. Juli 2026Kategorien: PraxiswissenSchlagwörter: ,

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