Erwartungsgemäß konnte in der ersten Runde der Finanzierungsverhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband für die ambulante Versorgung keine Einigung erzielt werden.

„Das Angebot der Krankenkassen ist völlig unzureichend“, sagte denn auch KBV-Chef Dr. Andreas Gassen nach der Sitzung. Es liege weit unter der Vergütungssteigerung, die für Praxen jährlich notwendig sei.

Abrechnung

Bei den jährlichen Finanzierungsverhandlungen geht es im Wesentlichen um die Anpassung des Orientierungswertes (OW), der maßgeblich die Preise für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen bestimmt. Anders als bei Tarifverhandlungen von Gewerkschaften und Arbeitgebern ist das Verfahren für die OW-Anpassung gesetzlich vorgegeben. So ist die Entwicklung der relevanten Investitions- und Betriebskosten zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere das ärztliche Einkommen sowie die Personalkosten sowie Kosten für Energie, Miete und Investitionen.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat sich an den gesetzlichen Vorgaben zur Methodik der Anpassung des Orientierungswertes nichts geändert. Neu ist die Vorgabe, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht stärker steigt als die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Krankenkassenmitglied (Grundlohnrate). Dabei wird die Veränderung der Grundlohnrate für die Jahre 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt abgesenkt.

In der Vergangenheit lag die OW-Anpassung in der Regel unterhalb der Grundlohnrate. Die Grundlohnrate 2027 wird bis zum 15. September 2026 durch das Bundesministerium für Gesundheit festgestellt.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 14. August 2026Kategorien: Job-NewsSchlagwörter:

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