Die Verdienstgrenze der Mini-Jobber ist seit 1. Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro im Monat gestiegen. Damit ist eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn möglich. Dies steht im  Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn, der auf 12 Euro brutto pro Stunde erhöht wurde.

Was Mini-Jobber beachten müssen, damit keine Steuern und Sozialabgaben fällig werden, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Generell steuerpflichtig

Mini-Jobs sind steuerpflichtig. Häufig erfolgt eine Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber. Für den Mitarbeiter sind dann keine Steuern fällig. Individuelle Abrechnungen nach Lohnsteuermerkmalen sind natürlich möglich.

Überschreitung der Verdienstgrenze

Seit 1. Oktober 2022 darf die jährliche Verdienstgrenze in zwei Monaten außerplanmäßig überschritten werden. Das heißt: In zwei Monaten eines Kalenderjahres darf ein Minijobber mehr als 520 Euro verdienen, und zwar maximal den doppelten Betrag, also bis zu 1.040 Euro. Ein Verdienst von 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr ist also möglich, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich eintritt.

Achtung: Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld werden bei der Berechnung der Jahressumme hinzugerechnet.

Anpassung der Entgeltgrenze

Die Verdienstgrenze für Mini-Jobber wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst: Steigt der Mindestlohn, steigt künftig auch automatisch die Entgeltgrenze für Minijobs, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund bekannt gibt.

Mehr zum Thema finden Sie auf der Website vlh.de

Quelle: PI VLH

Veröffentlicht am: 24. November 2022Kategorien: FinanzenSchlagwörter:

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