Können Flugreisende wegen Zuspätkommens ihr Gepäck nicht mehr aufgeben, ist ein Reiserücktritt und somit eine Kostenerstattung des Reisepreises nicht möglich. Eine diesbezügliche Klage wurde vom Amtsgericht München zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 158 C 4570/20). Darauf verweisen ARAG-Experten. (Quelle: LifePR)

Klage

Die Klägerin hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise nach Kuba von 08.02.2020 bis 23.02.2020 gebucht. In der Pauschalreise inbegriffen war ein Rail & Fly-Ticket für eine Bahnfahrt am Tag des Hinfluges zum Flughafen München. Aufgrund einer Zugverspätung war eine Gepäckaufgabe nicht mehr möglich. Das Angebot der Fluggesellschaft, den Flug ohne Aufgabegepäck anzutreten, lehnten die Klägerin und ihr Ehemann ab.

Nach Sichtweise des Beklagten, beruhe die Nichtbeförderung ausschließlich auf der Verletzung von Mitwirkungshandlungen der Reisenden. Entgegen wiederholter Hinweise hätten die Reisenden keine, allenfalls unangemessen kurze Zeitreserven für die mehr als 400 km lange Anreise zum Flughafen eingeplant.

Klage abgewiesen

Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 3.998 Euro ab. Die Nichtbeförderung des Reisegepäcks führt bei verpasster Gepäckaufgabe nicht zur Kündigung des Reisevertrages auf Grund eines Reisemangels.

Ausführliche Informationen gibt es hier

Quelle: Pressestelle Amtsgericht München, 15.01.2024

Veröffentlicht am: 8. Februar 2024Kategorien: RechtSchlagwörter:

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