Die elektronische Ersatzbescheinigung soll das Verfahren für Praxen und Krankenkassen vereinfachen, wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht eingelesen werden kann, weil beispielsweise der Patient sie vergessen hat oder sie defekt ist.

Regelung Digital-Gesetz

Die elektronische Ersatzbescheinigung geht zurück auf eine neue Regelung aus dem Digital-Gesetz, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben die elektronische Ersatzbescheinigung zum 1. Oktober 2024 in den Bundesmantelvertrag aufgenommen und weitere Details geregelt.

Praxen können die elektronische Ersatzbescheinigung somit ab sofort auf freiwilliger Basis nutzen. Voraussetzung ist, dass ihr PVS die Funktion unterstützt und die Krankenkassen ihren Versicherten eine entsprechende Funktion in der Versichertenapp anbieten

Kommunikationsdienst KIM

Die Zustellung des Versicherungsnachweises erfolgt über den Kommunikationsdienst KIM automatisiert und in wenigen Minuten direkt an die Praxis, sodass dieser die Versichertendaten sofort vorliegen. Die Daten können direkt aus dem KIM-Postfach in das PVS übertragen werden; das manuelle Einpflegen wie beim bisherigen papiergebundenen Ersatzverfahren entfällt.

Die KBV empfiehlt in diesen Fällen, die Einwilligung des Patienten zum Einholen der elektronischen Ersatzbescheinigung im PVS zu dokumentieren, um sie auf Nachfrage vorlegen zu können. Die Einwilligung muss freiwillig nach einer Information des Patienten über die Datenverarbeitung erteilt worden sein.

Die Behandlung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden. Die Praxis muss dem Patienten zusätzlich auch einen anderen Nachweis seines Versichertenstatus ermöglichen, zum Beispiel das Nachreichen der elektronischen Gesundheitskarte oder das papierbasierte Ersatzverfahren.

Zur KBV-Themenseite Elektronische Gesundheitskarte

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 9. Oktober 2024Kategorien: GesundheitspolitikSchlagwörter: ,

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