
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Es gibt immer wieder Streitigkeiten, wenn es um die Räum-und Streupflicht im Winter geht. Der Infodienst Recht und Steuern der Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) stellt einige Urteile zu diesem Themenkreis vor.
Räum- und Streupflicht
Ab wann besteht eigentlich eine Räum- und Streupflicht? Tritt sie erst dann ein, wenn eine mehr oder weniger flächendeckende Glättegefahr vorliegt? Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 21 U 56/22) verneinte dies. Bereits eine ernsthafte lokale Glätte reiche aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu aktivieren. Das gelte auch für einen Dritten, der den Winterdienst vom eigentlich Zuständigen übernommen habe.
Mietvertragliche Pflicht
Wenn eine mietvertragliche Pflicht besteht, dass der Erdgeschossmieter den Winterdienst zu übernehmen hat, dann kann der Eigentümer nicht stattdessen einfach eine Firma damit beauftragen und die Kosten auf alle Mieter des Objekts umlegen. So entschied es das Amtsgerichts Münster (Aktenzeichen 48 C 1463/20) auf Klage einer Hausbewohnerin im Obergeschoss, die anteilig gut 80 Euro für den Winterdienst bezahlen sollte.
Grundsätzlich sei immer auf die Umstände des Einzelfalles zu achten, betonte das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 13 S 96/23) in einem Urteil. Eine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bestehe nicht. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs seien ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Der Straßenverkehr, so die Richter, müsse sich auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Streugut
So wichtig im Winter Streugut auf Straßen und Gehwegen ist, um Menschen und Maschinen vor dem Ausrutschen zu schützen, so problematisch kann es sich in der Zeit danach auswirken. Denn herumliegender Splitt kann zu Unfällen führen. Trotzdem ist von einem Verkehrssicherungspflichtigen nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 7 U 25/19) während der kalten Jahreszeit nicht eine sofortige Entfernung des ausgebrachten Streugutes zu verlangen. Es kann aus präventiven Gründen liegen bleiben.
Die ausführliche Pressemeldung der LBS zum Thema finden Sie hier
Quelle: ots/PI Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)