Ein Spender einer Niere hatte wegen nicht ausreichender Aufklärung über Risiken geklagt. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Außenstelle Kassel) wurde die persönliche Haftung sowohl der aufklärenden Ärzte als auch des Operateurs bestätigt.

Urteil rechtskräftig

Der Operateur kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, die Aufklärung einem anderen Arzt übertragen zu haben. Auch die Klinik haftet für festgestellte Pflichtverletzungen. Der Einwand, der Spender hätte sich ohnehin für die Spende entschieden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 2019 unbeachtlich.

Das OLG hatte seinerzeit die Berufung der beklagten Ärzte und Klinik gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Fulda (Az. 3 O 75/20) zurückgewiesen. Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Dagegen hatten die Beklagten eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Diese hat der BGH am 6. Oktober 2026 zurückgewiesen (VI ZR 387/24).

Das Urteil ist seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig.

Die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e.V. (IGN e. V.) fordert sämtliche Transplantationszentren auf, ihre Aufklärungsunterlagen und -gespräche an dieser Rechtsprechung zu messen und unzutreffende Aussagen unverzüglich anzupassen.

Volltext des Urteils (anonymisiert)

Quelle: gesundheit adhoc / IGN e.V.

Veröffentlicht am: 28. Oktober 2026Kategorien: RechtSchlagwörter: ,

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