Der zweite Teil der eRezept-Serie befasst sich mit der elektronischen Signatur. Hier erfahren Sie, wie das elektronische Signieren funktioniert und was Praxen dabei beachten müssen.

Das eRezept muss mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Sie entspricht der herkömmlichen analogen Unterschrift und sorgt für Rechtssicherheit.

Signieren mit dem eHBA

Ärztinnen und Ärzte benötigen für die QES einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation und die dazugehörige Signatur-PIN. Die Signatur per Praxisausweis (SMC-B) ist beim eRezept nicht möglich.

Für das elektronische Signieren stehen den Arztpraxen die Einzel-, Stapel- und Komfortsignatur zur Verfügung. Jedes Praxisverwaltungssystem, so die Vorgabe der gematik, sollte alle drei Varianten anbieten, sodass Praxen die Wahl haben.

Komfortsignatur

Damit kann der Arzt innerhalb von 24 Stunden bis zu 250 Rezepte und andere Dokumente signieren, ohne für jedes Rezept die PIN eingeben zu müssen.

Für die Komfortsignatur werden als Minimalausstattung zwei Kartenlesegeräte benötigt. Außerdem ist mindestens ein ePA-Konnektor mit Komfortsignaturfunktion (PTV4+-Konnektor) notwendig.

Stapelsignatur

Es besteht die Möglichkeit, einen Stapel vorbereiteter eRezepte auf einen Schlag mit der Stapelsignatur zu signieren.

Einzelsignatur

Bei jeder Signatur muss die PIN für den eHBA neu eingeben werden. Einzelsignatur wird deshalb nur für Praxen empfohlen, in denen nicht viel signiert wird.

Elektronische Unterschrift bei Ausdruck ausreichend

Wird auf Wunsch eines Patienten ein Ausdruck des eRezepts erstellt, ist dieser ohne handschriftliche Unterzeichnung gültig. Die elektronische Signatur des eRezepts reicht aus.

Die nächste Folge der eRezept-Serie hat das Thema: Wer darf eRezepte signieren und worauf ist zu achten?

Quelle: KBV PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 29. August 2023Kategorien: Digital, ManagementSchlagwörter:

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