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Auch auf einer Weihnachtsfeier können sich die Mitarbeiter verletzen. Das kann z. B. ein Sturz auf der Tanzfläche sein oder man verbrüht sich mit einem heißen Getränk. Ob es sich hier um einen Arbeitsunfall handelt und wer haftet, erklärt die Ecovis-Rechtsanwältin Nicole Golomb in Regensburg.
Arbeitsunfall und Haftung
Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn ein Unfallereignis einen Bezug zu einer versicherten Tätigkeit hat, also unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, und das Unfallereignis zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich, wenn der Veranstaltungszweck der Stärkung des Betriebsklimas und des Zusammenhalts dient, die Unternehmensleitung oder Leitung der jeweiligen selbstständigen organisatorischen Einheit die Veranstaltung selbst veranstaltet oder sie zumindest billigt und fördert, die Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten des Betriebes offensteht.
„Arbeitsunfälle auf der Weihnachtsfeier unterliegen daher grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherung“, erklärt Nicole Golomb.
Alkohol
Führt übermäßiger Alkoholkonsum zu einem Unfall, kann der Beschäftigte seinen Unfallschutz verlieren. Entscheidend ist, ob die Alkoholisierung die wesentliche Ursache für den Unfall ist. Das ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Hin- und Rückweg
Der Hin- und Rückweg zur Weihnachtsfeier ist grundsätzlich versichert. Allerdings nur der direkte Weg, ohne Umwege. Bilden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Fahrgemeinschaften, fallen diese ebenso unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dokumentation
„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten den Arbeitsunfall auf jeden Fall dokumentieren“, rät Rechtsanwältin Golomb, „und Sie müssen den Arbeitsunfall der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft melden, wenn er zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder gar zum Tod führt.“
Quelle: PresseBox / Eine Story von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft