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Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat einen weiteren wichtigen Erfolg vor dem Landgericht Berlin erzielt. Das Gericht entschied, dass eine Apotheke für die rechtwidrige Werbung einer Plattform mitverantwortlich ist. Daher dürfe die Apotheke nicht mit einer Online-Plattform zusammenarbeiten und die über diese Plattform vermittelten Verschreibungen in dieser Apotheke entgegennehmen, wenn dort verschreibungspflichtige Medikamente unzulässig beworben werden.
Plattform „DoktorABC“
Im konkreten Fall ging es um die Plattform „DoktorABC“. Dort können Patientinnen und Patienten online medizinische Fragen beantworten und anschließend passende verschreibungspflichtige Medikamente auswählen. Die Rezepte wurden von kooperierenden Ärzten allein auf Grundlage der Fragebögen ausgestellt und direkt an Partner-Apotheken weitergeleitet, die die Medikamente versendeten. Das Gericht stellte nun klar: Dieses Modell verstößt gegen geltendes Recht.
Besondere Bedeutung erlangt die Entscheidung durch das Urteil des BGH vom 26. März 2026 (I ZR 74/25), in dem das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel noch einmal nachgeschärft wurde.
Die Anwälte der AKNR werden das Urteil – auch im Lichte der BGH-Rechtsprechung – im Detail auswerten und konsequent weitere rechtliche Schritte prüfen, um unzulässige Geschäftsmodelle zu unterbinden.
Quelle: ots / AKNR




