Die neuen Regelungen für die Verordnung von Cannabis, die seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 30. Juli gelten, haben zu zahlreichen Nachfragen insbesondere aus der Ärzteschaft geführt.

Gemeinsame Auslegung

KBV und GKV-Spitzenverband haben sich deshalb auf eine gemeinsame Auslegung der neuen Regelungen zur Therapie mit cannabishaltigen Arzneimitteln verständigt. Die Klarstellung betrifft die gesetzliche Vorgabe, dass Ärzte ihren Patienten zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel in einem sechsmonatigen Therapieversuch verordnen müssen, bevor die Gabe eines Cannabis-Extrakts oder einer Rezeptur möglich ist.

So dürfen Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Außerdem hat die erstmalige Versorgung mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel in einem sechsmonatigen Therapieversuch zu erfolgen. An den Voraussetzungen, unter denen Versicherte Anspruch auf eine Behandlung mit Cannabis haben, hat sich indes nichts geändert.

Bei Patienten mit starken Schmerzen oder anderen Indikationen, in denen keine zugelassenen Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, können Ärzte nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband bei der erstmaligen Versorgung sofort einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen. Ein Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist hier nicht erforderlich.

Auch haben Patienten, die bisher mit Cannabis in Form von Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, weiterhin Anspruch darauf. Ärzte dürfen ihnen Folgeverordnungen für Cannabis-Extrakte oder Rezepturen ausstellen. Auch in diesen Fällen entfällt die Pflicht für einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf der Website der KBV

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 7. August 2026Kategorien: GesundheitspolitikSchlagwörter: ,

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