Die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei der Behandlung von Patienten, die einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, erfolgt nach dem eigenständigen Gebührenverzeichnis der Gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ). In der UV-GOÄ ist unter anderem die Abrechnung der Arbeits- und Schülerunfälle geregelt.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) definiert den Arbeitsunfall wie folgt:

„Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht allein auf Unfälle, die Beschäftigte während ihrer Arbeitstätigkeit erlei­den. Er ist weiter gefasst. Das liegt daran, dass sich der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe ihres Bestehens erweitert hat.

Heute sind nicht nur Arbeitnehmer bei ihren beruflichen Tätigkeiten versichert, sondern auch viele andere Personengruppen. Zum Beispiel Schüler und Schülerinnen während ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kinder­tagesstätte oder Menschen, die erste Hilfe geleistet haben nach einem Verkehrsunfall.

Ob ein Koch sich in der Küche die Hand verbrennt oder eine Schülerin sich beim Fußballspiel im Sportunterricht ein Bein bricht – beides ist versicherungsrechtlich ein Arbeitsunfall. Das gilt im Übrigen auch für Unfälle bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Allgemein kann man deshalb sagen: Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten.“ (Quelle: www.dguv.de)

 Auszug aus den Allgemeinen Tarifbestimmungen des BG-Nebenkostentarifs

§ 1 Allgemeines

Leistungen, die Teil einer anderen Leistung sind, können nicht gesondert berechnet werden.

§  2 Besondere Kosten

(1) Soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 4 (Besondere Kosten) die Kosten für Anästhetika bei Leistungen des Teiles D, Verbandmittel, Materialien, Gegenstände und Stoffe, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, abgegolten.

(2) Weder in den Besonderen Kosten (Spalte 4) enthalten noch gesondert berechnungsfähig sind

§ 3 Allgemeine Kosten

(1) Soweit in diesem Tarif und in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 5 (Allgemeine Kosten) die Kosten für Personal (mit Ausnahme des ärztlichen Dienstes einschließlich der Arztschreibkräfte), Räume, Einrichtungen, Materialien, sowie die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstandenen Kosten abgegolten.

§ 4 Sachkosten

(1) Soweit in diesem Tarif und den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 6 (Sachkosten) die Besonderen Kosten (Spalte 4) und die Allgemeinen Kosten (Spalte 5) abgegolten.

A. Abrechnung der ärztlichen Leistungen

2. Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).

B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1.  Als Behandlungsfall gilt die gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt nach der ersten Inanspruchnahme innerhalb von drei Monaten an demselben Patienten zu Lasten desselben gesetzlichen UV-Trägers vorgenommen worden ist.

Bearbeitet von Dr. med. Wolfgang Goldmann

Veröffentlicht am: 3. März 2022Kategorien: Praxisabrechnung, PraxiswissenSchlagwörter: ,

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