Zum 1. Juli 2022 wurden die Notfallpauschalen erweitert. Damit ist eine Videosprechstunde auch im organisierten Notfall abrechenbar. Diesen Beschluss hat der ergänzte Bewertungsausschluss gefasst.

Berechnungsfähigkeit

Die Berechnungsfähigkeit der Notfallpauschalen nach den EBM-Gebührenordnungspositionen (GOP) 01210 (120 Punkte / 13,52 Euro) und 01212 (195 Punkte / 21,97 Euro) wird erweitert. Diese sind auch im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst berechenbar.

Regelung nur für Vertragsärzte

Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dürfen im Notfall weiterhin keine Videosprechstunde durchführen. Die GOP 01210 und 01212 sind für sie ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Abschlag

Bei einem ausschließlichen Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde wird ein Abschlag von zehn Prozent auf die Bewertung der GOP 01210 und 01212 vorgenommen. Die Bewertung entspricht dann 108 Punkte für die GOP 01210 und 176 Punkte für die GOP 01212.

Dagegen werden die sonst geltenden Obergrenzen bei ausschließlichem Kontakt im Behandlungsfall per Video im organisierten Not(fall)dienst nicht angewendet.

Zuschlag berechnungsfähig

Wie bei der regulären Videosprechstunde ist auch im organisierten Not(fall)dienst zu den GOP 01210 und 01212 der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (GOP 01444 / 10 Punkte/ 1,13 Euro) und der Technikzuschlag (GOP 01450 / 40 Punkte / 4,51 Euro) berechnungsfähig.

Erfolgt im Behandlungsfall per Videosprechstunde ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt, ist der Technikzuschlag auch im Zusammenhang mit den Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig.

Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOPen 01223, 01224 bzw. 01226 gelten jedoch weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt.

Zertifizierte Videodienstanbieter

Auch im organisierten Notfalldienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind.

Quelle: KBV

Veröffentlicht am: 23. August 2022Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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