Der Bewertungsausschuss (BA) hat verschiedene EBM-Änderungen beschlossen. Sie betreffen unter anderem die Betreuung von Patienten, die mit dem Alzheimer-Medikament Leqembi behandelt werden. Auch bezüglich der Gesundheitsuntersuchung von Heranwachsenden und der Versorgungspauschale gab es Detailänderungen im EBM.

EBM-Änderungen

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin können die Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene (Gebührenordnungsposition, GOP 01732) bei 18- bis 20-jährigen Patientinnen und Patienten abrechnen.

Auf die zum 1. Juli eingeführte Versorgungspauschale für chronisch kranke Patienten (GOP 03100) erhalten Berufsausübungsgemeinschaften einen Aufschlag von elf Prozent. Ebenso ist der Zuschlag für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf im Folgequartal (GOP 03110) entsprechend erhöht.

Den Zuschlag nach der GOP 03110 können Hausarztpraxen berechnen, wenn Patienten unvorhergesehen doch eine intensive Betreuung benötigen und in dem Quartal nach der Berechnung der Versorgungspauschale erneut die Praxis aufsuchen oder ihren Arzt per Videosprechstunde konsultieren. Erfolgt der Kontakt in dem Quartal ausschließlich per Video, erhalten Praxen einen reduzierten Zuschlag (-10 Prozent).

Leqembi

Auch Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, die in der Behandlung von Alzheimer-Patienten erfahren sind, dürfen das Medikament Leqembi verabreichen und dazu bestimmte Leistungen abrechnen. Der BA hat nun nachträglich klargestellt, dass auch sie die GOP 01510 für die ambulante Betreuung im Zusammenhang mit der Therapie mit Lecanemab abrechnen dürfen. Dazu wurde im EBM die GOP 01510 in die Nummer 7 der Präambel 21.1 aufgenommen.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 23. Juni 2026Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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