Ab 1. März 2023 gibt es keinen Anspruch mehr auf präventive Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Damit entfallen auch die Formulare OEGD und 10C. Beide Formulare waren für die Coronatests extra eingeführt worden. Dafür wird von den Arztpraxen für die Beauftragung eines PCR-Labortests auf SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten das Formular 10 genutzt.

Ergebnis von Labor direkt an Arztpraxis

Wie bei anderen Laboruntersuchungen auch, wird vom Labor der Befund des PCR- oder Antigentests in der Regel wieder direkt an die Arztpraxis gesandt. Der Arzt informiert danach den Patienten über das Testergebnis.

Abrechnung Coronatests

Bei ärztlicher Indikation werden Coronatests bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen.

Die Vergütung für den Abstrich ist wie bisher in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten. Labore rechnen für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.

Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, zum Beispiel der privaten Krankenversicherung.

Quelle: KBV

Veröffentlicht am: 2. März 2023Kategorien: Corona, PraxisabrechnungSchlagwörter: , ,

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