Bisher konnten Arztpraxen die EBM-Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 für die Aufklärung und Beratung zur Zweitmeinung nur einmal im Krankheitsfall (= 4 Quartale) berechnen. Ab 1. Juli 2023 ist für indikationsstellende Ärzte die Abrechnung auch mehrmals möglich, wenn ein Patient innerhalb eines Jahres wegen unterschiedlicher Indikationen operiert werden soll.

Da Patienten vor planbaren Operationen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung haben, kann auch eine Beratung des Patienten innerhalb weniger Monate mehr als einmal erforderlich sein.

Der ergänzte Bewertungsausschuss hat deshalb die GOP 01645 angepasst.

Indikationsstellende „Erstmeinerinnen“ und „Erstmeiner“ können die Leistung künftig je Indikation einmal im Krankheitsfall abrechnen. Bei Indikationen, die mit einer Seitenangabe gekennzeichnet sind, zum Beispiel die Implantation einer Knieendoprothese, ist die GOP je Seite berechnungsfähig.

Die GOP 01645 beinhaltet die Aufklärung und Beratung zum Zweitmeinungsverfahren sowie die Zusammenstellung der Befundunterlagen.

Der Anspruch auf Zweitmeinung ist im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 verankert. Die Details regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Zweitmeinungsrichtlinie. Mittlerweile ist eine ärztliche Zweitmeinung bei neun Indikationen möglich.

Quelle: KBV

Veröffentlicht am: 19. Juni 2023Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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