Die Pauschalen für die Befüllung der elektronischen Patientenakte können von Ärzten und Psychotherapeuten weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die Prüffrist für die bestehenden ePA-Leistungen um ein Quartal bis Ende September verschoben. Mögliche Anpassungen sollen zum 1. Oktober kommen.

Drei Gebührenordnungspositionen

Drei verschiedene Gebührenordnungspositionen (GOP) gibt es für die Befüllung einer ePA: Die Erstbefüllungspauschale (GOP 01648) ist mit 11,03 Euro bewertet und kann zum Beispiel beim Einstellen eines Arztbriefs oder Befundberichts abgerechnet werden, wenn vorher noch kein Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut oder Krankenhaus Dokumente in die ePA eingestellt hat.

Für die weitere Befüllung kann die GOP 01647 abgerechnet werden, falls im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt (persönlich oder per Video) bestand. Ansonsten ist die GOP 01431 berechnungsfähig.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 15. Juli 2025Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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