Ärzte können ab Januar bei Patientinnen mit Lipödem im Stadium III weiterhin eine Liposuktion abrechnen. Die Verlängerung bis zum 30. Juni 2026 hat der Bewertungsausschuss beschlossen. In der Zwischenzeit soll der EBM angepasst werden, da die Liposuktion künftig unabhängig vom Schweregrad Kassenleistung ist.

Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Aufnahme der operativen Fettabsaugung bei Patientinnen mit einem Lipödem – unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung – in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung ist Anfang Oktober in Kraft getreten. Jetzt hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den EBM anzupassen.

GOP 31096, 31097, Kostenpauschale 40165

Dem vorausgegangen war eine Erprobungsstudie, die den Nutzen der Liposuktion im Vergleich zur Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie gezeigt hatte. Hierfür waren die Gebührenordnungspositionen (GOP) 31096 und 31097 für die Fettabsaugung sowie die Kostenpauschale 40165 für die Vergütung der Absaugkanülen befristet in den EBM aufgenommen. Diese Leistungen können nun noch bis 30. Juni 2026 abgerechnet werden.

Künftig darf eine Liposuktion erfolgen, wenn die konservative Behandlung nicht hinreichend war. Der Schweregrad der Erkrankung entfällt als Kriterium. Die Liposuktion muss in ein Behandlungskonzept eingebunden sein, insbesondere für den Fall, dass eine begleitende Adipositas vorliegt.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 8. Dezember 2025Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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