Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 29. April 2026 den Bestrebungen von DocMorris, sich über die zum Konzern gehörige Telemedizinplattform Teleclinic GmbH einen einfachen Zufluss an Verschreibungen über PDE5-Hemmern (z.B. Viagra) zu schaffen, eine klare Absage erteilt.

Gegenstand des Verfahrens

Gegenstand des Verfahrens war einerseits Werbung von DocMorris, wonach man „Online zum Potenzmittel – Express Lieferung“ kommen sollte, wobei die Ausstellung der Verschreibungen „in Minuten online per Fragebogen“ in Aussicht gestellt wurde. Tatsächlich wurden Nutzer nach dem Anklicken dieser bei Google ausgespielten Werbung zunächst auf den Internetauftritt von DocMorris weitergeleitet und dann, nachdem man dort eine Frage zu seinem Alter beantwortet hatte, auf die Plattform der Teleclinic. Dort wurde angeboten, durch das Ausfüllen eines Fragebogens sich eine Verschreibung über einen PDE5-Hemmer ausstellen zu lassen. Im Idealfall sollte dann die Verschreibung über DocMorris beliefert werden.

Auf Klage der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) wurde sowohl die Werbung als auch die anschließende Zuführung von Patienten für wettbewerbswidrig erklärt. Die Besonderheit des Verfahrens bestand dabei darin, dass das Gericht hinsichtlich der Frage, ob eine Bewerbung der Behandlung von erektiler Dysfunktion mittels einer Diagnose per Fragebogen den anerkannten fachlichen Standards entspricht, einen gerichtlichen Sachverständigen zunächst schriftlich und dann im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört hatte.

Unter Berücksichtigung sowohl der schriftlichen Ausführungen als auch der Befragung ist das Landgericht zu der eindeutigen Überzeugung gelangt, dass die von DocMorris beworbene Dienstleistung unter keinem Gesichtspunkt einem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht.

(AZ: 84 O 156/22 – nicht rechtskräftig)

Original-Content von: Apothekerkammer Nordrhein, übermittelt durch news aktuell

Veröffentlicht am: 6. Mai 2026Kategorien: RechtSchlagwörter:

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