Bei der Implantation einer Sonderlinse auf Wunsch des Patienten dürfen Augenärzte für bestimmte Leistungen keine Privatrechnung mehr ausstellen. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am Dienstag gegen die Stimmen der KBV entschieden. Die Anpassung im EBM gilt ab 1. Juli.

Keine Privat-Liquidation

Mit dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses wird festgelegt, dass der Eingriff, die postoperative Überwachung sowie die postoperative Behandlung im Zusammenhang mit einer Implantation einer Sonderlinse auf Wunsch des Patienten über die bereits bestehenden Gebührenordnungspositionen des EBM abgegolten sind.

Eine zusätzliche (Teil-)Privatliquidation dieser Leistungen über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht zulässig.

Die KBV hatte sich klar gegen diese Anpassung ausgesprochen und argumentiert, dass die Implantation einer hochwertigen Intraocularlinse im Vergleich zur Standardlinse für Operateure mit zusätzlichem ärztlichem Mehraufwand verbunden ist.

Da die Mehrkosten durch den Patienten bei der Beanspruchung der Wahlleistung selbst zu tragen sind, bestanden aus Sicht der KBV keine Einwände dagegen, wenn Operateure eine vom Patienten gewünschte Implantation einer Sonderlinse nach der GOÄ liquidieren und die EBM-Vergütung, die sie bei einer Standardlinse bekommen hätten, vom Rechnungsbetrag abziehen. Dies ist ab 1. Juli nicht mehr gestattet.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 16. Juni 2026Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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