Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte erst Ende voriger Woche die schon lange angekündigte Rechtsverordnung veröffentlicht, die den Anspruch für gesetzlich krankenversicherte Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr auf eine RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab regelt.

Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) sieht einen neuen EBM-Abschnitt 1.7.10 (Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren) mit den drei Gebührenordnungspositionen (GOP) 01941, 01942 und 01943 vor.

Kinder- und Jugendmediziner sowie Hausärzte dürfen die neuen Leistungen seit 16. September 2024 bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abrechnen, sofern noch keine RSV-Prophylaxe nach der Geburt im Krankenhaus oder durch einen anderen Vertragsarzt durchgeführt wurde. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Zuschlag für Propyhlaxe

Grund für den Zuschlag ist, dass Nirsevimab derzeit nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden kann. Eltern erhalten vom Arzt ein Rezept, dass diese in der Apotheke einlösen. Gleichzeitig werden die Eltern über die Lagerung und gegebenenfalls erforderliche Kühlung des Arzneimittels informiert. Für die Injektion ist ein weiterer Termin erforderlich.

Der Zuschlag (GOP 01942) wird durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Voraussetzung ist, dass der monoklonale Antikörper nicht über den regionalen Sprechstundenbedarf bezogen werden kann.

Empfehlung STIKO

Die STIKO empfiehlt für alle Neugeborenen und Säuglinge zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das RS-Virus eine Prophylaxe mit Nirsevimab.

Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der KBV-Website

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 24. September 2024Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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